Paragraphen
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen phiyond GmbH als Auftragnehmer
- Werk- und Dienstleistungen –

1. Geltungsbereich

1.1Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, in denen die phiyond GmbH, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin (nachfolgend: „phiyond“) Auftragnehmerin ist.
1.2Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend: „AG“) finden keine Anwendung, es sei denn, phiyond hat ihrer Geltung zuvor ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt unbedingt, beispielsweise auch dann, wenn Vertragsbedingungen des/der AG in vertraglichen Unterlagen beigefügt sind oder in Bezug genommen werden sowie wenn phiyond in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des/der AG mit der Ausführung von Leistungen beginnt.
1.3Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang. Sollten diese AVB im Widerspruch zu Vereinbarungen der Parteien im zugrundeliegenden Vertrag stehen, gelten insoweit der Vertrag und die dazugehörigen Absprachen.

2. Leistungserbringung

2.1phiyond erbringt die nach dem zugrundliegenden Vertrag geschuldeten Leistungen gemäß den vereinbarten Zielen und Anweisungen sowie in Abstimmung mit dem AG.
2.2Verlangt der AG nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, werden diese Änderungen erst dann zum Teil der geschuldeten Leistung, wenn sich die Parteien über die Auswirkungen der Änderungen auf die ursprüngliche Preisgestaltung sowie mögliche Ausführungsfristen und Zwischenfristen geeinigt haben.
2.3phiyond ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist phiyond dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
2.4phiyond ist in der Einteilung der Arbeitszeit frei. Für die Zusammenarbeit der Parteien und insbesondere für Termine wird sich phiyond jedoch mit dem AG abstimmen.
2.5Sind Leistungs-/Ausführungstermine vereinbart und erkennt phiyond, dass diese Termine nicht einzuhalten sind, wird phiyond dies dem AG rechtzeitig unter Angabe von Gründen anzeigen. Die Parteien werden sich in diesem Fall über eine Terminanpassung verständigen. 

3. Vergütung, Aufwendungsersatz

3.1Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.2Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche von phiyond im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Arbeitsleistung und der Übertragung von Rechten gemäß Nr. 12 dieser AVB, abgegolten.
3.3Entstehen phiyond im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags durch den AG veranlasste Reise- und/oder Unterbringungskosten, sind diese als zusätzliche Aufwendungen separat durch den AG zu erstatten. Ist eine Reisetätigkeit nicht durch den AG veranlasst, phiyond hält diese aber zur Erfüllung des Vertrags für erforderlich, werden sich die Parteien vor Reiseantritt über die Erforderlichkeit verständigen.

4. Zahlungsbedingungen, Abschläge, Anzahlung

4.1phiyond ist zur monatlichen Abrechnung unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten und getätigten Aufwendungen berechtigt. phiyond wird den Rechnungen eine Aufstellung der Tätigkeiten und Aufwendungen beifügen.
4.2Ist für die Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, ist phiyond berechtigt, bei Vertragsschluss 25 Prozent des vereinbarten Pauschalpreises als Anzahlung zu verlangen. Weitere Abschlagszahlungen können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Parteien vereinbart werden.
4.3Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
4.4Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei der Zahlung hat der AG darauf zu achten, die korrekte Kostenstelle des jeweiligen Auftrags entsprechend der Rechnung anzugeben.
4.5Bleiben nach Vorlage der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, ist der AG gleichwohl verpflichtet, phiyond den unbestritten geschuldeten Betrag auszuzahlen.
4.6Werden nach Annahme der als solches gekennzeichneten Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. AG und phiyond sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

5. Unteraufträge

5.1phiyond ist berechtigt, für Teile der geschuldeten Leistungen Unteraufträge zu vergeben.
5.2Die Auswahl der Unterauftragnehmer obliegt phiyond. phiyond wird bei der Auswahl sowohl qualitative als auch wirtschaftliche Kriterien zugrundlegen.

6. Vertragslaufzeit, Kündigung

6.1Ist eine Vertragsdauer nicht bestimmt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
6.3Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB) bleibt unberührt. phiyond steht ein solches außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere zu, wenn der AG trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, fällige Zahlungen nicht leistet oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde.
6.4Die Parteien vereinbaren, dass sie die Kündigung nur in schriftlicher Form erklären werden.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1Der AG wird die Leistungen von phiyond durch angemessene Mitwirkungshandlungen fördern. Er wird insbesondere phiyond die erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von phiyond im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten ermöglichen. Soweit für die Leistung der Zugriff auf IT-Systeme des AG erforderlich ist, wird er diesen Zugriff in geeigneter Weise unentgeltlich und rechtzeitig ermöglichen.
7.2Der AG benennt eine Ansprechperson sowie eine Stellvertretung als feste Bezugspersonen für alle die Leistung betreffenden Angelegenheiten. Er wird diese Personen fachlich und formal in die Lage versetzen, Entscheidungen, die das Projekt betreffen, verbindlich selbst zu treffen oder eine solche verbindliche Entscheidung herbeizuführen. Sofern für die Verwirklichung des Auftrags spezielle Kenntnisse weiterer Mitarbeitender des AG erforderlich sind, wird der AG diese Mitarbeitenden im erforderlichen Rahmen als Ansprechpersonen zur Verfügung stellen. 
7.3Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann phiyond aus diesem Grunde die Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. phiyond gerät durch diese Verzögerung nicht in Verzug.

8. Datensicherheit

8.1Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die durch phiyond und dessen Mitarbeitende benutzten Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber nur Leserechte oder ähnlich geeignete Schutzmaßnahmen bestehen, durch die die Möglichkeit auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.

9. Zwischenprüfung, Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

9.1Soweit phiyond werkvertragliche Leistungen schuldet, wird phiyond das Werk dem AG nach Fertigstellung zur Abnahme übergeben.
9.2Ist für die Übergabe nach dem Vertrag ein Termin bestimmt und der Übergabezeitpunkt wird auf Veranlassung des AG über den bestimmten Termin hinaus verschoben, so geht für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den AG über.
9.3Stellt der AG keine abnahmehindernden Mängel fest, wird er die Abnahme innerhalb von drei Wochen nach seiner Wahl schriftlich oder in Textform gegenüber phiyond erklären. Die Parteien können insbesondere bei umfangreichen Aufträgen stattdessen ein Abnahmeprotokoll erstellen, das sich an den Leistungsbestandteilen des Angebots orientiert. Sollte der AG aufgrund der konkreten Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht für möglich halten, wird er sich mit phiyond ins Benehmen setzen, um eine angemessene Fristverlängerung zu vereinbaren. Hat der AG nach Ablauf von drei Wochen weder die Abnahme in der hier vereinbarten Form abgegeben noch Kontakt zu phiyond wegen einer Verlängerung der Abnahmefrist aufgenommen, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB als abgenommen.
9.4Stellt der AG bei der Überprüfung des Werkes Mängel fest, die nach seiner Auffassung der Abnahme entgegenstehen, teilt er phiyond seine Prüfungsergebnisse innerhalb von drei Wochen nach Übergabe in Textform mit. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
9.5Besteht das geschuldete Werk aus mehreren, eigenständig nutzbaren Teilen, ist phiyond berechtigt, für jeden dieser Teile eine Teilabnahme zu verlangen. Für die Teilabnahme gelten die Bestimmungen in 9.1 bis 9.4 entsprechend.
9.6Kann die Mängelfreiheit des Gesamtwerks nur durch das Zusammenwirken der einzelnen Werkbestandteile festgestellt werden, erstreckt sich die Teilabnahme nur auf den einzelnen Teil, nicht auf seine Abnahmereife im Gesamtwerk.
9.7Verweigert der AG die Abnahme, vereinbaren die Parteien unverzüglich einen gemeinsamen Termin, in welchem sie über die Punkte sprechen, die nach Ansicht des AG einer Abnahme entgegenstehen. Dabei sollen insbesondere Lösungen für die Nachbesserung identifiziert werden. Die Ergebnisse werden die Parteien unter Angabe des Datums schriftlich protokollieren und unterschreiben. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Protokolls.
9.8Stellen die Parteien einen abnahmehindernden Nachbesserungsbedarf fest, wird phiyond die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten gelten die in Nr. 9 getroffenen Regelungen entsprechend.
9.9Für die werkvertragliche Gewährleistung nach Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Haftung

10.1Die Parteien haften einander für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
10.2Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet phiyond nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von phiyond begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des AG ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von phiyond ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
10.4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
10.5Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 
10.6Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Parteien.
10.7Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen, soweit keine Individualabrede entgegensteht.

11. Unterlagen, Rückgabe

Soweit der AG phiyond oder mit phiyond verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vertrag Gegenstände oder Unterlagen (insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, Dokumente, Akten, Vermerke, Briefe, Notizen, eigene Aufzeichnungen) zur Verfügung gestellt hat, wird phiyond diese sowie sämtliche Kopien oder sonstigen körperlichen und nicht-körperlichen Reproduktionen nach Abschluss der gegenseitig geschuldeten Leistungen auf Verlangen und nach Wahl des AG vernichten oder auf dessen Kosten an den AG zurücksenden.

12. Urheber- und sonstige Schutzrechte

12.1Der Auftraggeber erhält mit dem Abschluss der Leistung durch phiyond ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Auftrags.
12.2Das Nutzungsrecht gilt räumlich und zeitlich unbeschränkt.
12.3Bei Veröffentlichungen ist phiyond als Urheber zu benennen.
12.4Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, das vertragsgegenständliche Werk zu bearbeiten. Dabei hat der AG darauf zu achten, dass eine sinnentstellende Bearbeitung unterbleibt.
12.5Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung; bei Abschlagszahlungen mit der Zahlung der finalen Tranche.
12.6phiyond bleibt es, auch bei einer ausschließlichen Übertragung der Nutzungsrechte, vorbehalten, das Werk als Urheber selbst zu nutzen. Dabei wird phiyond dies in einer Form machen, die keine Rückschlüsse auf die Identität oder Geschäftsgeheimnisse des AG zulässt.
12.7phiyond wird sich bemühen, dass die hergestellten Werke und erbrachten Leistungen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen; eine Haftung kann dafür jedoch nicht übernommen werden. Im Rahmen dieser Bemühungen wird phiyond mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potentiell entgegenstehenden Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird phiyond den AG in Kenntnis setzen.

13. Verschwiegenheitsklausel

13.1Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die ihnen von der jeweils anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, sowie den Vertrag zwischen den Parteien mit seinen Anlagen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu behandeln. 
13.2Eine Nutzung der Geschäftsgeheimnisse ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
13.3Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger zur Offenlegung und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
13.4

Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

  • bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
  • die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
  • der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

13.5Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags.
13.6phiyond ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von phiyond zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des AG verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1Erfüllungsort ist Berlin.
14.2Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
14.3Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Dies gilt nur gegenüber Kaufleuten bzw., wenn der/die AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein/ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Schlussbestimmungen

15.1Die Parteien werden sich bei Meinungsverschiedenheiten vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen stets mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten zu verständigen suchen.
15.2Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht. Die Parteien werden Änderungen am Vertrag oder diesen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form festhalten.